Die Achtung von Menschenrechten ist für die Volkswagen Group ein zentrales Anliegen. Wir sind der Überzeugung, dass nachhaltiges Wirtschaften nur durch ethisches und integres Handeln möglich ist. Im Rahmen unserer unternehmerischen Tätigkeit bekennen wir uns umfassend zu unserer Menschenrechtsverantwortung.
Menschenrechte
Diese haben die Konzernleitung und der Europäische- und Weltkonzernbetriebsrat in der gemeinsamen Erklärung des Volkswagen Konzerns zu sozialen Rechten, industriellen Beziehungen und zu Wirtschaft und Menschenrechten, kurz Sozialcharta, festgeschrieben.
Wir bekräftigen unser Bekenntnis zu zentralen internationalen Übereinkommen und Erklärungen, insbesondere der Internationalen Menschenrechtscharta sowie den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO). Wir richten unsere unternehmerische Tätigkeit an den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UN Global Compact) aus, welche entscheidende Pfeiler für unser Handeln bilden.
Die Menschenrechtsbeauftragte
Die Volkswagen AG hat als erstes der im Deutschen Aktienindex notierten Unternehmen schon im August 2022 die unabhängige Funktion einer Menschenrechtsbeauftragten eingesetzt. Diese dient als erste Ansprechpartnerin für alle menschenrechtsbezogenen Belange vonseiten Behörden, Politik und Gesellschaft.
Eine wesentliche Aufgabe der Menschenrechtsbeauftragten ist es, die Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zu überwachen und risikobasiert Kontrollmaßnahmen durchzuführen. Sie nimmt damit die gesetzlich in § 4 Abs. des 3 LkSG vorgesehenen Aufgaben wahr.
Schutzgüter und Sorgfaltspflichten des LkSG
Zur Vermeidung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken schreibt das LkSG die Beachtung bestimmter Sorgfaltspflichten in Unternehmen vor. Zu diesen Pflichten gehören u. a. die Durchführung von Risikoanalysen, die Verankerung von Präventionsmaßnahmen, das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen sowie die Errichtung eines Beschwerdemechanismus. Maßnahmen müssen kontinuierlich auf ihre Wirksamkeit überprüft und dokumentiert werden.
Die Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten bezieht sich sowohl auf den eigenen Geschäftsbereich des Volkswagen Konzerns als auch auf seine Lieferkette. Die Lieferkette mit unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern des Volkswagen Konzerns ist dabei aufgrund der Vielfalt seiner Produkte komplex und global weit verzweigt.
Schutz der Menschenrechte bei der Volkswagen Group
Bei der Volkswagen Group sind konzernweit klare Verantwortlichkeiten im Rahmen des „Drei-Linien-Modells” als Ordnungsrahmen für ein ganzheitliches Governance, Risk und Compliance Management System zur Steuerung der Unternehmensrisiken etabliert.
Die erste Linie besteht aus den Fachbereichen, die das operative Tagesgeschäft verantworten. Sie sollen Risiken frühzeitig erkennen, analysieren und durch entsprechende Kontrollmaßnahmen steuern. Relevante Bereiche für die Sicherstellung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten sind u. a. die Beschaffung oder, im eigenen Geschäftsbereich, das Personalwesen.
Der zweiten Linie obliegt die Kontrolle und Beratung der ersten Linie. Hierzu gehört u. a. der Bereich Compliance.
Die dritte Linie bildet die interne Revision als objektive Prüfungsinstanz.
Die Menschenrechtsbeauftragte nimmt im Schwerpunkt die gesetzlich in § 4 Abs. des 3 LkSG vorgesehenen Aufgaben wahr. Sie überwacht die Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements der ersten und zweiten Linie und führt risikobasiert Kontrollmaßnahmen durch.
Der Beschwerdemechanismus
Wir bei der Volkswagen Group gehen Hinweisen gezielt nach:
Potentielle menschenrechts- und umweltbezogene Risiken und Verletzungen im eigenen Geschäftsbereich, durch direkte und indirekte Lieferanten oder weitere Geschäftspartner, können jederzeit an das Zentrale Aufklärungs-Office gemeldet werden. Das gilt ebenso für sonstige Meldungen, die sofortige Maßnahmen durch das Unternehmen erfordern. Das Aufklärungs-Office informiert die zuständigen Stellen, die den Sachverhalt entsprechend bearbeiten. Dazu gehören insbesondere erforderliche Maßnahmen zur Minimierung oder Beendigung von Verstößen und/oder Risiken, wenn sich der Anfangsverdacht bestätigt hat.
Weitere Informationen über die Verfahrensgrundsätze des Beschwerdemechanismus des Volkswagen Konzerns sind hier einsehbar.