Meldepflichtige Wertpapiergeschäfte
Gemäß Artikel 19 der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) sind Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganen von Emittenten sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen verpflichtet, bestimmte Eigengeschäfte, u.a. Erwerbe und Veräußerungen von Aktien oder anderen Wertpapieren des Emittenten, dem Emittenten sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitzuteilen. Der Emittent ist verpflichtet, eine solche Mitteilung unverzüglich zu veröffentlichen. Bis zum Inkrafttreten der MAR waren vergleichbare Verpflichtungen in § 15a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) alter Fassung vorgesehen.
Aufgeführt sind meldepflichtige Geschäfte mit den gesetzlich geforderten Angaben (vor dem 3. Juli 2016 gemäß §15a WpHG, ab dem 3. Juli 2016 gemäß Artikel 19 MAR).